AGB
Allgemeine Leistungsbedingungen für die Beseitigung/Verwertung
Diese Leistungsbedingungen, gelten für die Fraktionen Küchen- und Speisereste und unverpackte bzw. verpackte Lebensmittel und Alt- und Frittierfette und diesbezüglicher, von dem Auftraggeber/Kunden über den Onlineshop der BIOCYCLING GmbH („Auftragnehmerin“) bestellter Entsorgungs-/ Verwertungsleistungen.
1. Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin übernimmt mit Vertragsbeginn die Beseitigung/Verwertung der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Fraktionen gemäß den vertraglichen Regelungen. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Fraktionen, die von dem Auftraggeber ausdrücklich angegeben werden. Stoffe, die nicht den angegebenen Fraktionen zuzuordnen sind, dürfen nicht in die zur Beseitigung/Verwertung der Fraktionen bestimmten Behälter verfüllt werden. Insbesondere hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass keine Fremdstoffe in die Behälter gelangen, wie z.B. Glas, Bestecke, Metall, Kunststoff, Porzellan, Gartenabfälle, Plastik sowie Schadstoffe aller Art.
2. Registrierung als Kunde
(1) Die Bestellung von Leistungen über biocycling-shop.veolia.de erfolgt entweder als Gast oder über die Erstellung eines Benutzerkontos.
(2) Für die Erstellung eines Benutzerkontos ist das zur Verfügung gestellte Registrierungsformular auszufüllen.
(3) Die Registrierung als Kunde ist – mit Ausnahme von der Erklärung der Akzeptanz dieser AGB sowie der Bestimmungen zum Datenschutz – mit keinen Verpflichtungen verbunden. Der Kunde hat zum Zeitpunkt der Registrierung keine Verpflichtung zur Abgabe oder Annahme eines verbindlichen Vertragsangebotes.
(4) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm vorgenommenen Angaben korrekt und vollständig sind. Es obliegt dem Kunden, die veränderten Daten in seinem Benutzerkonto zu aktualisieren, soweit sich persönliche Daten ändern. Alle Änderungen können nach erstmaliger Registrierung online vorgenommen werden.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, sein Passwort für das Benutzerkonto geheim zu halten und vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Der Kunde kann über das Benutzerkonto jederzeit sein Passwort ändern. Bei einem Missbrauch der Zugangsdaten ist der Kunde verantwortlich. Der Verdacht des Missbrauchs ist der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Auftragnehmerin speichert die eingegebenen Daten unter Einhaltung des maßgeblichen Datenschutzrechtes in der Kundendatenbank. Einzelheiten können der Datenschutzerklärung entnommen werden. Die Daten werden ausschließlich zur Abwicklung von Aufträgen für den in § 1 genannten Bereich genutzt.
(7) Bei Verdacht auf Missbrauch der Leistungen oder bei Angabe falscher Daten behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, eine Registrierung unverzüglich zu sperren und die Verträge mit dem betreffenden Kunden fristlos zu kündigen. Entsteht aufgrund des Missbrauchs oder bei Angabe falscher Daten ein nachweisbarer Schaden und ist der Missbrauch oder die Angabe falscher Daten durch den Kunden beweisbar, hat der Kunde den durch den Missbrauch entstehenden Schaden zu tragen.
3. Vertragsschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um einen unverbindlichen Online-Katalog. Mit Absenden der Bestellung (durch Klicken des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“) gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Produkte ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der bestellten Behälter kann die Auftragnehmerin die Bestellung annehmen.
4. Leistungspflichten
(1) Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber geeignete, unbeschädigte, saubere Behälter zur Sammlung der Fraktionen zur Verfügung. Stellt der Auftraggeber eine Beschädigung am Behälter fest, ist der Behälter nach unverzüglicher Anzeige durch den Auftraggeber von der Auftragnehmerin auszutauschen. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen werden die Behälter von der Auftragnehmerin zur Beseitigung/Verwertung verbracht. Sie überlässt dem Auftraggeber wiederum entsprechende Behälter. Die Behälter bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin und werden von ihr entgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Behälter jederzeit gegen einen anderen Behälter auszutauschen. Nach Beendigung des Vertrages hat die Auftragnehmerin die Behälter unverzüglich
abzuholen.
(2) Die Pflicht der Auftragnehmerin ruht, solange die Beseitigung/Verwertung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Streik, Demonstrationen und ähnliches. Diesen Gründen steht es gleich, wenn bei Abschluss des Vertrages vorkommende bzw. vorausgesetzte Entsorgungsmöglichkeiten dem Auftraggeber in Zukunft nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und der Auftraggeber dieses nicht zu verantworten hat. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber den Grund des Ruhens unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange die Pflicht zur Übernahme ruht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Fraktionen auf eigene Kosten unter Verwendung der ihm überlassenen Behälter durch Dritte beseitigen oder verwerten zu lassen. Ist das Leistungs-hindernis innerhalb von drei Monaten seit Anzeige nicht ausgeräumt, sind beide Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Schadensersatz- oder Ausgleichs-ansprüche sind ausgeschlossen. Der Anspruch des Auftraggebers ist nicht übertragbar. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertragliche Leistungen durch Dritte zu bewirken.
(3) Der Auftraggeber bestimmt einen geeigneten Standort für den Behälter, der ebenerdig, stets zugänglich und mit einer hinreichend befestigten Zufahrt versehen ist. Ihr obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Der Auftraggeber hat bei Bedarf eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Behälter einzuholen. Ausschließlich der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, damit Dritte nicht durch den Behälter oder dessen Standort gefährdet werden. Der Auftraggeber schützt den Behälter vor unbefugten Zugriffen Dritter. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach und entsteht ein Schaden an dem Behälter bzw. geht ein Behälter verloren, so haftet der Auftraggeber gegenüber der Auftrag-nehmerin für den daraus entstandenen Schaden. Erforderliche Umladungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
5. Beseitigung / Verwertung / abfallrechtliche Verantwortung
(1) Die Übernahme der Fraktionen setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Zudem ist eine wirksame Abnahmeerklärung der Auftragnehmerin für die Beseitigung der jeweiligen Fraktionen erforderlich. Eine solche Abnahmeerklärung wird vorbehaltlich einer vertrags- und ordnungsgemäßen Befüllung der Behälter erteilt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Annahme von Fraktionen, die nicht dem Inhalt des Vertrages entsprechen, zu verweigern oder solche Fraktionen einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen. Dadurch bedingte Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zum Ersatz des daraus entstandenen nachgewiesenen Schadens verpflichtet.
(2) Die durch die Auftragnehmerin übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu beseitigenden bzw. zu verwerten-den Fraktionen. Alle Maßnahmen, die die Auftragnehmerin neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Probeentnahme, Analyse, etc.), dienen ausschließlich der Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten. Rechtsansprüche des Auftraggebers oder Dritter begründen sie nicht. Erst mit der Abnahmeerklärung gehen die Fraktionen in das Eigentum der BioCycling GmbH über. Eventuelle weiter bestehende gesetzliche Pflichten aufgrund der Beschaffenheit der Fraktionen sind auch nach Eigentumsübergang solche des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Deklaration der anfallenden Fraktionen allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der BioCycling GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und sonstigen Dritten.
6. Leistungszeitpunkt
Die mit den Fraktionen befüllten Behälter werden gemäß dem vertraglich vereinbarten Abholrhythmus zur Beseitigung/Verwertung verbracht. In Ergänzung zu Nr. 5 hat die Nichteinhaltung eines Termins bzw. die Verzögerung der Beseitigung/ Verwertung, welche die Auftragnehmerin nicht zu verantworten hat, keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, soweit dieses nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung/ Verwertung der Fraktionen bleibt bestehen. Die Auftragnehmerin hat ihre Leistungspflicht an einem von ihr zu bestimmenden, anderweitigen, zeitnahen Termin zu erfüllen.
7. Verzug / Unmöglichkeit
(1) Die Auftragnehmerin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Auftragnehmerin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn die Auftragnehmerin nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihr tatsächlich ein Schaden wegen Verzögerung der Leistung entstanden ist, kann sie im Übrigen Schadensersatz, maximal jedoch in Höhe von 10,0 Prozent der jeweils geschuldeten Leistung, verlangen.
(2) Das Gleiche gilt für den Fall der Unmöglichkeit.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung bleiben unberührt.
8. Zahlungspflicht
Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Sie beinhalten ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen der Auftragnehmerin. Sonderleistungen, die nicht von dem Vertrag erfasst werden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben sind oder durch den Auftraggeber veranlasst worden sind, können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten sind zwingend. Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Ab dem zweiten Mahnschreiben ist die Auftragnehmerin berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jeweils zu Vertrags- bzw. Quartalsbeginn einen Vorschuss für die zu erbringenden Leistungen in Höhe der Vergütung zu fordern, die einer Leistung bis zum jeweiligen Quartalsende entspricht.
9. Vertrags- und Vergütungsanpassung
(1) Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zu Grunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Diese Änderung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt sie den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Bedingungen mit Wirkung zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 10,0 Prozent, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen.
(2) Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, mit einer Frist von weiteren vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Etwaige Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes- oder Satzungsänderung sowie behördlicher Anordnungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die vertraglich vereinbarten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise zur Grundlage haben.
10. Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmerin gegenüber Unternehmern ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch einen Behälter an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum oder Besitz des Auftraggebers, die durch überfüllte oder verunreinigte Behälter beim Austausch und Abtransport verursacht werden. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass sie oder das von ihr beauftragte Personal die Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt haben. Sie stellt die Auftragnehmerin diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber haftet zudem für sämtliche Schäden an den ihr von der Auftragnehmerin überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht von der Auftragnehmerin verursacht wurden. Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für Schäden, die durch die Nichtanzeige eines Inhaberwechsels innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist seitens dem Auftraggeber verursacht werden.
11. Nebenabreden / Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht festgelegten Vertrags- und Vergütungsanpassungen.
12. Vertragslaufzeit
(1)Der Vertrag endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen worden ist. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist nur durch einvernehmliche schriftliche Erklärung möglich. Bei vorzeitiger vertragswidriger Vertragsauflösung durch den Auftraggeber ist diese der Auftragnehmerin zum Schadensersatz in Höhe von 30,0 Prozent des Jahresumsatzes pro Jahr der vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet. Die Berechnung der Restlaufzeit erfolgt monatsgenau. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt jeder Vertragspartei unbenommen.
(2) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis gemäß den vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
(3) Das Recht der außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
13. Datenschutz / Datenverarbeitung
Der Auftraggeber berechtigt die Auftragnehmerin zur elektronischen Verarbeitung ihrer Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. In einem solchen Fall soll die unwirksame Bestimmung einvernehmlich mit der Maßgabe geändert werden, dass die neue Bestimmung den wirtschaftlich gewollten Zweck erreicht. Das Gleiche gilt, wenn während der Vertragslaufzeit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht
15. AGB-Ausschluss
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Auftragnehmerin. Die Geschäftsbedingungen ihrer Vertragspartner gelten nicht.
16. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird bei einem Vertrag zwischen Unternehmern der Geschäftssitz der Auftragnehmerin vereinbart.
17. Selbsterklärung zur Zertifizierung nach der Biokraftstoffverordnung
Die eingesetzten Partner der Biocycling GmbH erzeugen durch die Entfettung von Lebensmittelresten und die Aufbereitung von Alt- und Frittierfett ein Vorprodukt für die Biodieselherstellung. Laut Gesetz muss seit dem 01.01.2013 rückverfolgbar sein, woher die zur Biodieselherstellung verwendeten Altfette stammen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher – sofern zutreffend - zur Abgabe folgender Angaben zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 i.V. m. Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffe für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung–AVV
Der Abfall bzw. Reststoff stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem gelieferten Abfall bzw. Reststoff handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung.
Bei der Lieferung handelt es sich um Abfall i. S. v. § 2 Abs. 10 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV und / oder um Reststoffe i.S.v. § 2 Abs. 11 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV. Im Fall von Altspeisefetten und –ölen handelt es sich um pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten und Frittieren verwendet wurden und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger veröffentlicht).
Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bei Abfall bzw. Reststoffen wurde eingehalten. Bei der Biomasse handelt es sich nicht nur deshalb um Abfall bzw. Reststoff, weil das Verfallsdatum überschritten war.
Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt die Auftragnehmerin zur Kenntnis, dass Auditoren der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannten Zertifizierungsstellen (ggf. in Begleitung von BLE- Begutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Sie gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum.